UWE. Macht Sinn.

Tauben- und Rattenpopulation in der Innenstadt ist nicht mehr hinnehmbar

Tauben- und Rattenpopulation in der Innenstadt ist nicht mehr hinnehmbar

An Herrn
Bürgermeister
Oliver Kellner
Am Markt 1
48282 Emsdetten


Stellungnahme der UWE zur Diskussion über ein Taubenhaus in Emsdetten in Verbindung mit einer Anfrage an die Stadtverwaltung Emsdetten zum Umgang mit der Taubenfütterin.

Die Tauben- und Rattenpopulation in der Innenstadt ist nicht mehr hinnehmbar. Politik und Verwaltung müssen alles tun, um die Situation schnellstmöglich in den Griff zu bekommen. Ein Taubenhaus, welches die Allgemeinheit finanziert und nur in Jahren eine eventuelle Lösung bringt, kann nicht das angestrebte Vorgehen sein.

Wir bitten Sie zum Sachverhalt und zu den Fragen im öffentlichen Teil der nächsten Ratssitzung Stellung zu nehmen.

Stellungnahme und Anfragen an die Verwaltung:
Mit der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Emsdetten vom 23. Oktober 2019 wurde von der Stadt Emsdetten als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Emsdetten für das Gebiet der Stadt Emsdetten u. a. folgendes erlassen:

Gem. § 5 Abs. 2 der Verordnung dürfen Stadttauben nicht zielgerichtet oder gezielt gefüttert werden.

Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen hinsichtlich der Haltung und Fütterung von Tieren gem. § 5 der Verordnung verletzt.

Gem. § 17 Abs. 3 der Verordnung können Verstöße mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind.

Gem. § 15 der Verordnung kann der Bürgermeister auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen der VO zulassen, wenn die Interessen des Antragstellers/der Antragstellerin die durch die VO geschützten öffentlichen und privaten Interessen im Einzelfall nicht nur geringfügig überwiegen.

Sachverhalt:
Unaufhörlich werden durch eine Person im Stadtgebiet Tauben gefüttert und somit angelockt, was nicht unerhebliche Folgen für Bewohner, den Handel, die Gastronomie und Besucher hat. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Fütterungen für die Zunahme der Rattenpopulation verantwortlich sind.

Derzeit wird kommuniziert, dass die Verwaltung zwar entsprechend der o. g. Verordnung gehandelt habe, jedoch daran scheitert, dass die verhängten Bußgelder aufgrund der Nichtleistungsfähigkeit der Störerin uneinbringbar seien. Hier ist schon ersichtlich, dass ein Bußgeld nicht das geeignete Mittel
ist und die Störerin nicht von ihrem Handeln abhält.

Die Störerin zeigt keinerlei Unrechtsverständnis und führt die Fütterungen weiterhin durch.

Nun wird in den Gremien diskutiert, ob ein Taubenhaus das Problem lösen könne.

Auffassung der UWE:
Satzungen/Verordnungen gehören zum verbindlichen öffentlichen Recht und sind Gesetze im materiellen Sinne. So ist insbesondere die Kommunalverwaltung an die Satzungen gebunden und kann davon nicht abweichen, es sei denn die Satzung lässt dies im Einzelfall selbst zu. Hier ist auf § 15 der VO abzuzielen. Da das Interesse der fütternden Person wohl kaum dem durch die VO geschützten öffentlichen und privaten Interessen überwiegt, kann davon ausgegangen werden, dass der Bürgermeister diesbezüglich beraten wurde und hier keine Ausnahme zugelassen hat.

Da die Planung und Umsetzung eines Taubenhauses im Raume stehen, muss dieses kritisch betrachtet werden.
Für Menschen mit einem normalen Geisteshorizont stellt sich die Frage, warum soll ein Taubenhaus errichtet werden, obwohl durch eine Person geltendes Recht gebrochen wird. Als Belohnung für ihr Handeln?
Dieses hätte zudem die Signalwirkung, dass man sich nicht an die Ordnungsbehördliche VO halten muss und diese ad absurdum geführt würde. Der Sinn und Zweck der VO wäre nicht mehr gegeben.

Weder der Erfolg eines Taubenhauses ist gesichert noch ist die Kostenfrage geklärt.

Wenn man hier die Errichtung eines Taubenhauses als ordnungsbehördliche Maßnahme betrachtet, stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit. Hier scheitert es bereits an der Geeignetheit der Maßnahme.
Es ist kann nicht garantiert werden, dass ein Taubenhaus die Störerin dazu veranlasst, die Fütterung einzustellen oder das weitere Personen entgegen der VO handeln werden.

Um ein zugegebenermaßen krasses Beispiel zu nennen, wird ja auch kein Falschparkerhaus errichtet, in dem dann allen parken dürfen, die ihre Bußgelder nicht zahlen wollen/können, welches dann zudem durch die Steuerzahler finanziert werden muss.

Aus Sicht der UWE ist es gegenüber den Emsdettener Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern nicht vermittelbar, dass diese ein Taubenhaus sowie die entstehenden Folgekosten tragen sollen, obwohl hier ein glasklarer Rechtsbruch vorliegt. Dies gilt insbesondere für den Kreis derer, die unmittelbar betroffen sind.

§ 5 Abs. 2 der Verordnung ist eindeutig und nur hierauf ist abzustellen. Auch ist irrelevant, ob es Studien o. ä. zu der Thematik oder andere Meinungen hierzu gibt.

Für die Steuerzahler/innen sowie all die Betroffenen ist ausschließlich von Interesse, wie die Stadt gedenkt der Person habhaft zu werden und die dauerhafte Störung - mit all ihren Begleiterscheinungen - zu unterbinden, sowie weitere Kosten für die Allgemeinheit zu vermeiden.

Die UWE stellt sich die Frage, ob alle verwaltungsrechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden.

Wurden die zugelassenen Verwaltungszwangsmittel eingesetzt?
Unter Verwaltungszwang versteht das Gesetz die Erzwingung einer behördlich angeordneten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch den Einsatz der in § 57 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) zugelassenen Zwangsmittel gegen den Betroffenen.

Wurde ggfls. Strafantrag wegen der Verwirklichung von Straftatbeständen gestellt oder wurden ggfls. Maßnahmen nach dem PsychKG eingeleitet? Wenn nein, warum nicht?

Da es sich eindeutig um eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses handelt, ist diese zukünftig auch öffentlich zu behandeln.
Um über den Verfahrensstand Kenntnis zu erlangen, behält sich die UWE den Antrag auf Akteneinsicht vor.

Für die UWE im Rat der Stadt Emsdetten
Christian Meyer zu Altenschildesche


Autor: UWE Emsdetten

Die UWE (Unabhängige Wähler Emsdetten) wurde 2014 gegründet und steht als aktuell drittstärkste Fraktion im Rat der Stadt Emsdetten für bunte Mehrheiten und ganzheitliche Lösungen ein. Sie ist davon überzeugt, dass es dafür kein Parteibuch, sondern eines schlichten, einfachen Grundprinzips bedarf: Offen. Verständlich. Transparent. Die UWE unterstützt die Erhaltung der finanziellen Handlungsfähigkeit der Stadt – als Grundlage für jede Gestaltungsmöglichkeit und ein lebenswertes Emsdetten.

UWE. Macht Sinn.

Herzlich willkommen in unserem Online-Magazin. Hier werden wir aktuelle Kommentare zu den wichtigen Themen, Wissenswertes rund um Emsdetten sowie zur Kommunalpolitik allgemein für Sie bereitstellen.

Neueste Einträge